AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers erlangen nur dann Geltung,
wenn sie von uns vorher für den jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebote
1. Durch uns gestellte Angebote sind grundsätzlich freibleibend und gelten im
Bestellfall erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen und enthaltenen Angaben wie Abbildungen,
technische Daten u. ä. sind unverbindlich.
An den im Zuge der Auftragsanbahnung durch uns zur Verfügung gestellten Angeboten,
konstruktionsbezogenen Daten, sowie etwaigen Kalkulationen und Auslegungen
behalten wir uns die Eigentumsrechte vor.

§ 3 Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt ab dem Moment des Zugangs der Auftragsbestätigung durch und an den
Besteller.
Als Lieferdatum oder Liefertermin wird der bei uns abgehende Liefertag, respektive die Lieferwoche
angegeben.

§ 4 Gefahrenübergang, Lieferfristen
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Lager Eschweiler oder
ab Lieferwerk. Solange nicht anders vereinbart, liegt die Wahl der Versandart bei Rotalin.
2. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers.
Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die zu liefernden Waren zum Zeitpunkt des
Liefertermins das Werk verlassen haben, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

§ 5 Preisstellung
1. Alle Preise werden ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen.
2. Alle Zahlungen sind nach 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zu begleichen.
Bei Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung kann ein Skontoabzug in Höhe von 2%
nach Vereinbarung gewährt werden.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer muss die Ware unmittelbar nach ihrem Eintreffen prüfen.
2. Festgestellte Mängel müssen uns unmittelbar oder binnen einer Kalenderwoche schriftlich angezeigt werden.
3. Begründete Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung, bzw. Neulieferung ausgebessert.
4. Für Nachbesserungen ist Rotalin die notwendige angemessene Zeit zu gewähren.
5. Mängel/-Schadensansprüche verjähren binnen 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen.
Dies gilt ebenso, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne
uns zu verpflichten. Die genannte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet oder untrennbar
vermischt, erwerben wir das Miteigentum an dem entstandenen Gesamtprodukt in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten wiederum als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in
Verzug ist, veräußern und zwar mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Veräußerung gemäß
den Bestimmungen im nachstehenden Absatz auf uns übergehen.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten
Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der in
unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung
von Waren, an denen wir die vorstehenden Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Eigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf selbst einzuziehen. Wir werden von unseren Widerrufsrechten nur dann Gebrauch
machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt
werden, die nach unserem pflichtmäßigen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle berechtigt.
Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und
uns die zur Geltendmachung notwendigen Auskünfte sowie Unterlagen beizubringen.
6. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Vertragsrücktritt,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu
besitzen, erlischt, wenn er seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht erfüllt. Wir sind dann ohne
Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten
und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung
bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten
auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
8. Ist der Besteller kein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller vor.
Der Besteller darf über die Ware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Kenntnis setzen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
9. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 8 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Rotalin und dem Besteller gilt deutsches Recht.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitfälle
zwischen Rotalin und dem Besteller ist Eschweiler, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

§ 9 Sonstiges
1. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird nicht gehaftet, soweit hier ein Ausschluss zulässig ist.
2. Von uns gelieferte Ware wird nur nach unserer Zustimmung in neuwertigem Zustand bei frachtfreier
Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird unter Anrechnung eines angemessenen
Anteils für Wiedereinlagerung gutgeschrieben. Rücknahmen von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des
Bestellers besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Verkaufsbedingungen gegen zwingende gesetzliche
Vorschriften verstoßen, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.